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§ 8 - Hühner-Salmonellen-Verordnung (HühnSalmV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 11.04.2001 BGBl. I S. 543; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 752
Geltung ab 22.04.1994; FNA: 7831-1-43-63 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8 Aufhebung der Schutzmaßregeln



(1) Die angeordnete Sperre ist aufzuheben, wenn die Salmonelleninfektion erloschen ist.

(2) Die Salmonelleninfektion gilt als erloschen, wenn

1.
alle Hühner und unbebrüteten Eier aus den betroffenen Betriebsabteilungen sowie die betroffenen Bruteier aus Brütereien entfernt worden und

2.
die Reinigung und Desinfektion dieser Betriebsabteilungen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und die Schadnagerbekämpfung durchgeführt worden sind oder

3.
nach Impfung oder anderweitiger Behandlung der Hühner einer Betriebsabteilung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium durch zweimalige amtliche Untersuchung nach Anhang III Teil I Abschnitt IV der Richtlinie 92/117/EWG im Abstand von zwei Wochen nicht mehr nachgewiesen worden sind. Die erste Untersuchung ist frühestens nach Ablauf der Wartezeit durchzuführen.



 

Zitierungen von § 8 Hühner-Salmonellen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HühnSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HühnSalmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 HühnSalmV Schutzmaßregeln bei Salmonella gallinarum pullorum
... Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 3 bis 8 sinngemäß anordnen, wenn Erkrankungen durch Salmonella gallinarum pullorum festgestellt ...