Änderung § 1 ZVALG vom 01.01.2009

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§ 1 ZVALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1 ZVALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 19 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts am Sitz des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

(2) Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesversicherungsamt. Ihm obliegt auch die Genehmigung der Satzung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) 1 Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2 Ihm obliegt auch die Genehmigung der Satzung.




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