§ 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
1Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn das Mitglied ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. 2Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.
Frühere Fassungen von § 134 BRAO
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interne Verweise§ 143 BRAO Berufung (vom 01.08.2022) ... (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden. (4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei ... 137 bis 139 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022) ... q) Die Angabe zu § 120a wird gestrichen. r) In der Angabe zu § 134 wird das Wort „Rechtsanwalts" durch die Wörter „Mitglieds der ... durch die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt. 49. § 134 wird wie folgt gefasst: „§ 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des ... ersetzt. 49. § 134 wird wie folgt gefasst: „ § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer Die ... ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei ... 137 bis 139 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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