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§ 139 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO k.a.Abk.)
V. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
44 frühere Fassungen | wird in 152 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
44 frühere Fassungen | wird in 152 Vorschriften zitiert
§ 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.
(3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 30. Juli 2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009
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Frühere Fassungen von § 139 Bundesrechtsanwaltsordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 139 Bundesrechtsanwaltsordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 139 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 143 BRAO Berufung (vom 25.07.2015)
... Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung §§ 134, 135, 137 bis 139 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Hat der Rechtsanwalt die Berufung ...
§ 146 BRAO Einlegung der Revision und Verfahren
... neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision §§ 135 und 139 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § ...
§ 197 BRAO Kostenpflicht des Verurteilten (vom 01.09.2009)
... der Beweissicherung (§§ 148, 149) entstehen. Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann das Gericht dem Rechtsanwalt die in dem Verfahren entstandenen ...
§ 207 BRAO Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung (vom 18.05.2017)
... des Strafgesetzbuches über die Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten ( § 139 Absatz 3 Satz 2 ), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 2" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. 44. In § 139 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... des Strafgesetzbuches über die Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten ( § 139 Absatz 3 Satz 2 ), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... beauftragten oder ersuchten Richter § 138 Verlesen von Protokollen § 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts § 140 Protokollführer § 141 ...
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