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Änderung § 17 BRAO vom 01.08.2021

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§ 17 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 17 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung


(1) 1 Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung 'Rechtsanwalt' oder 'Rechtsanwältin' zu führen. 2 Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.

(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen würden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz 'im Ruhestand' weiterzuführen, der auch 'i. R.' abgekürzt werden kann.

(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis

1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder

2.
widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen oder nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden.

(heute geltende Fassung)