§ 94 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 94 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts | |
(1) 1 Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. 2 Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist. (2) 1 Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. 2 Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. 3 Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 4 Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten. (3) 1 Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). 2 Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig 1. dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören, 2. bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder 3. einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören. (4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. | |
(Text alte Fassung) (5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) |