Änderung § 36 BRAO vom 01.09.2009

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§ 36a BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 36 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Übermittlung personenbezogener Informationen


(Text neue Fassung)

§ 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten


vorherige Änderung

(1) Die Rechtsanwaltskammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Sie darf zu diesem Zweck auch unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.

(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder Rechtsanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die Rechtsanwaltskammer infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber oder Rechtsanwalt ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen,
die für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, für die Rücknahme oder für den Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der Zulassung eines Rechtsanwalts oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; die Rechtsanwaltskammer darf die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind.

(4) Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer
Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Informationen über den Rechtsanwalt an die zuständige Berufskammer übermitteln, soweit

1. die Kenntnis der Informationen aus Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist
und

2. durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder
das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.




(1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.

(2) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft oder die Rücknahme oder den Widerruf einer solchen Zulassung,

2. die Entstehung
oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer,

3. die Rücknahme
oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder

4. die
Einleitung oder die Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens.

(3) 1 Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt,
soweit

1. sie
schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

2.
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für
die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.

(heute geltende Fassung) 



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