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Änderung § 59g BRAO vom 01.09.2009

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§ 59g BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 59g BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59g Zulassungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht


vorherige Änderung

(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft entscheidet die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

(4)
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 59f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.

(5) Auf das Zulassungsverfahren sind die §§ 11 und 12 Abs.
1 entsprechend anzuwenden. Zuständig im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat.



(1) 1 Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,

2.
die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie

3. Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen.

2 Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 59f Absatz 2
die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. 3 § 57 gilt entsprechend.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.

(3) Die
Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(4) 1 Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1
Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)