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Änderung § 89 BRAO vom 01.09.2009

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§ 89 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 89 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Textabschnitt unverändert)

§ 89 Aufgaben der Kammerversammlung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Versammlung der Kammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Versammlung obliegt insbesondere,

1. den Vorstand zu wählen;

2. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen und Verwaltungsgebühren zu bestimmen;

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

1. die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;

2. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;

3. Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;

4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstandes und des Anwaltsgerichts sowie der Protokollführer in der Hauptverhandlung des Anwaltsgerichts aufzustellen;



5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die

a) den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist;

b) nach Maßgabe
des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;

6. die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

vorherige Änderung

(3) Die Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung.