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Änderung § 115c BRAO vom 01.09.2009

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§ 115c BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 115c BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 115c Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften


(Text neue Fassung)

§ 115c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des Elften Teils sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechtsanwaltskammer angehören. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Rechtsanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.