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Änderung § 60 BRAO vom 18.05.2017

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§ 60 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 60 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60 Zusammensetzung und Sitz der Rechtsanwaltskammer


(Text neue Fassung)

§ 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer


vorherige Änderung

(1) 1 Die Rechtsanwaltskammer ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts gebildet. 2 Mitglieder sind die Rechtsanwälte, die von ihr zugelassen oder aufgenommen worden sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die im Bezirk des Oberlandesgerichts ihren Sitz haben. 3 Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die Geschäftsführer der in Satz 2 genannten Rechtsanwaltsgesellschaften. 4 Die Mitgliedschaft erlischt, außer in den Fällen des § 27 Abs. 3, durch Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 13, 59h).

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat ihren Sitz am Ort
des Oberlandesgerichts.



(1) 1 Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. 2 Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.

(2)
Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind

1. Personen,
die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,

2. Berufsausübungsgesellschaften,
die von ihr zugelassen wurden, und

3.
Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.

(3) Die Mitgliedschaft in
der Rechtsanwaltskammer erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer
3, wenn

a) bei
der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,

b) gegen das Mitglied
des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder

c) die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.


(heute geltende Fassung)