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Änderung § 112h BRAO vom 18.05.2017

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§ 112h BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 112h BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 112h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise


vorherige Änderung

 


Wird durch den Anwaltsgerichtshof oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Rechtsanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln.


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