§ 112h BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 112h BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403 |
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(Text alte Fassung) § 112h (neu) | (Text neue Fassung)§ 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise |
Wird durch den Anwaltsgerichtshof oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Rechtsanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. |