§ 158 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 158 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 158 Außerkrafttreten des Verbotes | (Text neue Fassung)§ 158 Außerkrafttreten des Verbots |
(Textabschnitt unverändert) Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, | |
1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht; | 1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder |
2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird. |