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Änderung § 71 BRAO vom 18.05.2017

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§ 71 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 71 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71 Beschlußfähigkeit des Vorstandes


(Text neue Fassung)

§ 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes


vorherige Änderung

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt.



Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.