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Änderung § 69 BRAO vom 01.07.2018

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§ 69 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 69 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes


(1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vorstandes aus,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66 Nr. 3 angegebenen Gründen verliert;

(Text neue Fassung)

1. wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 angegebenen Gründen verliert;

2. wenn er sein Amt niederlegt.

(2) 1 Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. 2 Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

vorherige Änderung

(3) 1 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit in der nächsten Versammlung der Kammer ein neues Mitglied gewählt. 2 Die Versammlung der Kammer kann von der Ersatzwahl absehen, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter sieben herabsinkt und wenn der Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes nicht mehr als ein Jahr betragen hätte.

(4) 1 Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes eine öffentliche Klage im Sinne des § 66 Nr. 2 erhoben oder ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Verfahren erledigt ist. 2 Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für dessen Dauer. 3 Besteht gegen ein Mitglied des Vorstandes der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen.



(3) 1 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. 2 Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter sieben sinkt. 3 Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. 4 Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.

(4) 1 Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 66 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme. 2 Besteht gegen ein Mitglied des Vorstandes der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen.

(5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.