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Änderung § 6 BRAO vom 01.06.2007

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§ 6 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 6 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.