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Synopse aller Änderungen der BRAO am 01.06.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2007 durch Artikel 1 des RASvStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BRAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden will.

(3)
Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

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§ 8 Entscheidung über den Antrag




§ 8 (aufgehoben)


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(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet die Landesjustizverwaltung.

(2) Vor der Entscheidung holt die Landesjustizverwaltung von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Bewerber zugelassen werden will (§ 18), ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen Versagungsgründen, die in der Person des Bewerbers vorliegen können, gleichzeitig Stellung genommen werden.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer soll das Gutachten unverzüglich erstatten. Kann er das Gutachten nicht innerhalb von zwei Monaten vorlegen, so hat er der Landesjustizverwaltung die Hinderungsgründe rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Die Landesjustizverwaltung kann annehmen, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Versagungsgründe nicht vorzubringen habe, wenn er innerhalb von zwei Monaten weder das Gutachten erstattet noch Hinderungsgründe mitgeteilt hat.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 8a Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren




§ 8 Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren


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(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 erforderlich ist, gibt die Landesjustizverwaltung dem Bewerber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.



(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 erforderlich ist, gibt die Rechtsanwaltskammer dem Bewerber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.

(2) Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber zugelassen werden will.

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(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung der Landesjustizverwaltung nicht nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als zurückgenommen.



(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung der Rechtsanwaltskammer nicht nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als zurückgenommen.

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§ 9 Ablehnendes Gutachten der Rechtsanwaltskammer in bestimmten Fällen




§ 9 (aufgehoben)


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(1) Erstattet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer das Gutachten dahin, daß bei dem Bewerber ein Grund vorliege, aus dem die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach den Nummern 5 bis 9 des § 7 zu versagen sei, so setzt die Landesjustizverwaltung die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus und stellt dem Bewerber eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch über den Antrag entscheiden, wenn er bereits aus einem der in Satz 1 nicht angeführten Versagungsgründe abzulehnen ist.

(2) Der Bewerber kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Gutachtens bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen werden will.

(3) Stellt der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht, so gilt sein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als zurückgenommen.

(4) Stellt das Gericht auf einen Antrag nach Absatz 2 rechtskräftig fest, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, so hat die Landesjustizverwaltung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Stellt das Gericht fest, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund vorliegt, so gilt der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als abgelehnt, sobald die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 11 Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid der Landesjustizverwaltung




§ 11 Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid der Rechtsanwaltskammer


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(1) Der Bescheid, durch den die Landesjustizverwaltung die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen.



(1) Der Bescheid, durch den die Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen.

(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber erstmals als Rechtsanwalt zugelassen werden will.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Hat die Landesjustizverwaltung einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.



(3) Hat die Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 12 Urkunde über die Zulassung




§ 12 Zulassung


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(1) Der Bewerber erhält über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eine von der Landesjustizverwaltung ausgefertigte Urkunde.

(2)
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung der Urkunde. Die Aushändigung der Urkunde darf erst erfolgen, wenn der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

(3) Nach der Zulassung ist der Bewerber berechtigt, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen.



(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2)
Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist (§ 12a) und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

(3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf
die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin' oder „Rechtsanwalt' ausgeübt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 12a (neu)




§ 12a Vereidigung


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(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten:

'Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.'

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten:

'Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen.'

(5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter 'eines Rechtsanwalts' die Wörter 'einer Rechtsanwältin'.

(6) 1 Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. 2 Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben. 3 Es ist zu den Personalakten des Rechtsanwalts zu nehmen.

§ 13 Erlöschen der Zulassung


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Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist.



Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.



(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1. wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

2. wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;

3. wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Landesjustizverwaltung gegenüber schriftlich verzichtet hat;



4. wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;

5. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;

vorherige Änderung nächste Änderung

6. wenn die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht auf Grund des § 35 Abs. 1 widerrufen wird;



6. (aufgehoben)

7. wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;

8. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;

9. wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Von der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.



(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1. nicht binnen drei Monaten seit seiner
Zulassung seiner Pflicht nachkommt, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer seine Kanzlei einzurichten (§ 27 Abs. 1);

2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;

3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt;

4. seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 15 Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 sind § 8a Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 6 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Landesjustizverwaltung gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, daß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Justizverwaltung des Landes verfügt, in dem der Rechtsanwalt zugelassen ist.

(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.

(3) Ist der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag der Landesjustizverwaltung einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Zum Betreuer soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.

(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsanwalt zuzustellen und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist.

(6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn die Landesjustizverwaltung im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung besonders anordnet. Im Falle des § 14 Abs. 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu begründen. Auf Antrag des Rechtsanwalts kann der Anwaltsgerichtshof, in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie kann vom Anwaltsgerichtshof jederzeit aufgehoben werden.

(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und § 161 entsprechend anzuwenden.



(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist. Wird der Rechtsanwalt während der Dauer eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens in eine andere Rechtsanwaltskammer aufgenommen (§ 27 Abs. 3), geht die Zuständigkeit nach Satz 1 im Zeitpunkt der Aufnahme auf diese über. Die bisher zuständige Rechtsanwaltskammer teilt der aufnehmenden Rechtsanwaltskammer unverzüglich mit, dass ein Verfahren eingeleitet wurde. Die bisher zuständige Rechtsanwaltskammer kann das Verfahren fortführen und die Verfügung nach Satz 1 treffen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die aufnehmende Rechtsanwaltskammer zustimmt; in diesen Fällen informiert sie die aufnehmende Rechtsanwaltskammer über ihre Entscheidung.

(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Rechtsanwalt zu hören.

(3) Ist der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag der Rechtsanwaltskammer einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Zum Betreuer soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.

(3a) In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 ist § 8 Abs. 1 und 2 sowie Absatz 6 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist mit Gründen zu versehen und dem Rechtsanwalt zuzustellen.

(4a) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, ist die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung der Landesjustizverwaltung
und der Notarkammer unverzüglich mitzuteilen.

(5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer gehört, die die Verfügung erlassen hat.

(6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn die Rechtsanwaltskammer im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung besonders anordnet. Im Falle des § 14 Abs. 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu begründen. Auf Antrag des Rechtsanwalts kann der Anwaltsgerichtshof, in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie kann vom Anwaltsgerichtshof jederzeit aufgehoben werden.

(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2 und § 161 entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung


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(1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung 'Rechtsanwalt' zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

(2) Die Landesjustizverwaltung kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen. Sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor dem Widerruf der Erlaubnis hat sie den früheren Rechtsanwalt und den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.



(1) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung 'Rechtsanwalt' oder 'Rechtsanwältin' zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

(2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.

(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor dem Widerruf der Erlaubnis hat sie den früheren Rechtsanwalt zu hören.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 18 Lokalisierung




§ 18 (aufgehoben)


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(1) Jeder Rechtsanwalt muß bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen sein.

(2) Die erste Zulassung bei einem Gericht wird zugleich mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erteilt.

(3) Der Rechtsanwalt kann auf die Rechte aus der Zulassung bei einem Gericht nur verzichten, um bei einem anderen Gericht zugelassen zu werden.



 
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§ 19 Antrag auf Zulassung bei einem Gericht




§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Zulassung bei einem Gericht wird auf Antrag erteilt.

(2) Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Vor der Entscheidung ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen werden will, zu hören.

(3) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Versagung der Zulassung




§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht soll in der Regel versagt werden,

1. wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war;

2. wenn der Bewerber bei einem Oberlandesgericht zugelassen werden will, ohne daß er bereits fünf Jahre lang bei einem Land- oder Amtsgericht als Rechtsanwalt tätig gewesen ist.

(2) Die Zulassung darf nicht deshalb versagt werden, weil bei dem im Antrag bezeichneten Gericht ein Bedürfnis für die Zulassung weiterer Rechtsanwälte nicht besteht.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Antrag auf gerichtliche Entscheidung




§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Bescheid, durch den die Zulassung bei einem Gericht versagt wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen.

(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber als Rechtsanwalt zugelassen werden will.

(3) § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 Gleichzeitige Zulassung bei dem Amts- und Landgericht




§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Landgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Ausschließlichkeit der Zulassung bei dem Oberlandesgericht




§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt darf nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26 Vereidigung des Rechtsanwalts




§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Alsbald nach der ersten Zulassung hat der Rechtsanwalt in einer öffentlichen Sitzung des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Bei der Eidesleistung soll der Schwörende die rechte Hand erheben.

(4) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Rechtsanwalt, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(5) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und dem Vorsitzenden des Gerichts zu unterschreiben. Es ist zu den Personalakten des Rechtsanwalts zu nehmen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27 Kanzlei


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Rechtsanwalt muß an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einrichten. Ist er gleichzeitig bei mehreren Gerichten, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, zugelassen, so hat er seine Kanzlei am Ort des Gerichts der ersten Zulassung einzurichten. Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß benachbarte Orte im Sinne dieser Vorschrift als ein Ort anzusehen sind.

(2) Der bei einem Amtsgericht zugelassene
Rechtsanwalt kann seine Kanzlei statt an dem Ort dieses Gerichts an einem anderen Ort in dessen Bezirk einrichten.



(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.

(2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei oder errichtet
er eine Zweigstelle, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.

(3) Will der
Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer. Die aufnehmende Rechtsanwaltskammer teilt der bisherigen Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt der Aufnahme mit. Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, hat die abgebende Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der zuständigen Landesjustizverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28 Zweigstelle und Sprechtage




§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Rechtsanwalt darf weder eine Zweigstelle einrichten noch auswärtige Sprechtage abhalten. Die Landesjustizverwaltung kann dies jedoch gestatten, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.

(2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden. Vor dem Widerruf sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.

(3) Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Gegen einen solchen Bescheid kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Ausnahmen von der Kanzleipflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Landesjustizverwaltung einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 befreien. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.

(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. Vor dem Widerruf sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.



(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.

(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist. Vor dem Widerruf ist der Rechtsanwalt zu hören.

(3) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Befreiung abgelehnt oder eine Befreiung nur unter Auflagen erteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Gegen einen solchen Bescheid kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist.

(4) § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29a Kanzleien in anderen Staaten


(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt auch in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Landesjustizverwaltung befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen.

(3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Landesjustizverwaltung und der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.



(2) Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen.

(3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. § 29 Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Zustellungsbevollmächtigter


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit, so muß er an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, einen dort wohnhaften ständigen Zustellungsbevollmächtigten bestellen; ist der Rechtsanwalt gleichzeitig bei mehreren Gerichten, die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, zugelassen, so muß er den Zustellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichts, an dem die Kanzlei einzurichten wäre (§ 27 Abs. 1 Satz 2), bestellen.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivilprozeßordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozeßordnung). Das gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichts nicht ausführbar ist.



(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivilprozessordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte




§ 31 Rechtsanwaltsverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei jedem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird eine Liste der bei ihm zugelassenen Rechtsanwälte geführt.

(2) Der Rechtsanwalt wird in die Liste eingetragen, nachdem er vereidigt ist (§ 26), seinen Wohnsitz angezeigt und eine Kanzlei eingerichtet hat (§ 27). Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 befreit worden, so wird er eingetragen, sobald er vereidigt ist.

(3) In der Liste sind der Zeitpunkt der Zulassung und der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei des Rechtsanwalts sowie die Erlaubnis, auswärtige Sprechtage abzuhalten oder eine Zweigstelle einzurichten, zu vermerken. In den Fällen des § 29 Abs. 1 oder des § 29a Abs. 2 wird der Inhalt der Befreiung vermerkt.

(4) Der Rechtsanwalt erhält über seine Eintragung in die Liste eine Bescheinigung.

(5) Verlegt
der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei, so hat er dies der Landesjustizverwaltung und dem Gericht, bei dem er zugelassen ist, zur Eintragung in die Liste unverzüglich anzuzeigen.



(1) Die Rechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte und gibt die in diesem Verzeichnis gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Rechtsanwaltskammern ein. Die Rechtsanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten. Die Verzeichnisse dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse steht jedem unentgeltlich zu.

(2) Die Eintragung in die Verzeichnisse erfolgt, sobald der Rechtsanwalt die Einrichtung der Kanzlei (§ 27 Abs. 1) nachgewiesen oder bei Befreiung von der Kanzleipflicht einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 30) benannt hat.

(3) In die Verzeichnisse sind der Familienname, die Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanzleianschrift, in den Fällen des § 29 Abs. 1 oder des § 29a Abs. 2 der Inhalt der Befreiung, die Anschrift von Zweigstellen, Fachanwaltsbezeichnungen sowie Berufs- und Vertretungsverbote und deren Aufhebung oder Abänderung einzutragen.

(4) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird gelöscht, sobald die Zulassung erloschen, der Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer geworden oder verstorben ist. Das Gesamtverzeichnis wird im Falle des Wechsels der Rechtsanwaltskammer berichtigt.

(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einzelheiten der Führung des Gesamtverzeichnisses
und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 32 Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt




§ 32 (aufgehoben)


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(1) Mit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte beginnt die Befugnis, die Anwaltstätigkeit auszuüben.

(2) Die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen, die der Rechtsanwalt vorher vorgenommen hat, wird hierdurch nicht berührt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 33 Wechsel der Zulassung




§ 33 (aufgehoben)


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(1) Der Rechtsanwalt kann auf seinen Antrag bei einem anderen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen werden, wenn er auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung verzichtet. Der Verzicht ist der Landesjustizverwaltung gegenüber, welche die Zulassung erteilt hat, schriftlich zu erklären.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf anderweitige Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.

(3) Der Antrag kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Rechtsanwalt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in einem anderen deutschen Land erhalten hat.

(4) Die bisherige Zulassung (§ 18 Abs. 1) wird von der Landesjustizverwaltung, die sie erteilt hat, erst widerrufen, wenn der Rechtsanwalt bei dem anderen Gericht zugelassen ist.



 
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§ 33a Wechsel der Zulassung bei Änderung der Gerichtseinteilung




§ 33a (aufgehoben)


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Wird die Gerichtseinteilung geändert, so ist der Rechtsanwalt bei dem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen, das an Stelle des Gerichts, bei dem er vor der Änderung zugelassen war, für den Ort seiner Kanzlei zuständig geworden ist.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 34 Erlöschen der Zulassung




§ 34 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zulassung bei einem Gericht erlischt,

1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist (§ 13);

2. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 14 bis 16);

3. wenn wegen der Änderung der Gerichtseinteilung der Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht zugelassen ist (§ 33a).



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 35 Widerruf der Zulassung bei einem Gericht




§ 35 (aufgehoben)


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(1) Die Zulassung bei einem Gericht kann widerrufen werden,

1. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten nach der ersten Zulassung bei einem Gericht den Eid nach § 26 leistet;

2. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulassung bei einem Gericht seiner Pflicht nachkommt, an dem nach § 27 bestimmten Ort seine Kanzlei einzurichten;

3. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;

4. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt;

5. wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der Pflicht des § 27 befreit worden ist.

6. (weggefallen)

(2) Die Zulassung wird von der Landesjustizverwaltung widerrufen. Vor dem Widerruf sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Widerrufsverfügung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsanwalt zuzustellen und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Gegen den Widerruf der Zulassung kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung bei dem Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk er als Rechtsanwalt zugelassen ist. § 16 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.



 
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§ 36 Löschung in der Anwaltsliste




§ 36 (aufgehoben)


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(1) Der Rechtsanwalt wird in der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte (§ 31) außer im Falle des Todes gelöscht,

1. wenn die Zulassung bei einem Gericht erloschen ist (§ 34);

2. wenn die Zulassung bei einem Gericht widerrufen ist (§ 33 Abs. 4, § 35).

(2) Rechtshandlungen, die der Rechtsanwalt vor seiner Löschung noch vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil er zur Zeit der Vornahme der Handlung die Anwaltstätigkeit nicht mehr ausüben oder vor dem Gericht nicht mehr auftreten durfte. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung des Rechtsanwalts ihm gegenüber noch vorgenommen worden sind.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 36a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Übermittlung personenbezogener Informationen


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(1) Die Landesjustizverwaltung ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält.

(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder Rechtsanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die Landesjustizverwaltung infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber oder Rechtsanwalt ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen, die für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und bei einem Gericht, für die Rücknahme oder für den Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der Zulassung eines Rechtsanwalts oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.



(1) Die Rechtsanwaltskammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Sie darf zu diesem Zweck auch unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.

(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder Rechtsanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die Rechtsanwaltskammer infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber oder Rechtsanwalt ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen, die für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, für die Rücknahme oder für den Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der Zulassung eines Rechtsanwalts oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; die Rechtsanwaltskammer darf die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind.

(4) Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Informationen über den Rechtsanwalt an die zuständige Berufskammer übermitteln, soweit

1. die Kenntnis der Informationen aus Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist und

2. durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 37 Form der Anträge




§ 37 Antrag


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzureichen.



(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzureichen.

(2) Der Antrag ist gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten.

(3) Der Antragsteller muss den Bescheid oder die Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen. Er muss ferner angeben, inwieweit der angefochtene Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung die Rechtsanwaltskammer verpflichtet werden soll. Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf gestützt, dass die Rechtsanwaltskammer innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte Amtshandlung zu bezeichnen. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im Einzelnen angeführt werden.

(4) Soweit die Rechtsanwaltskammer ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 38 Antrag bei einem ablehnenden Gutachten der Rechtsanwaltskammer




§ 38 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (§ 9) gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten.

(2) Der Antragsteller muß das Gutachten, gegen das er sich wendet, bezeichnen. Der Antrag geht dahin, festzustellen, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden.

(3) An dem Verfahren kann sich die Landesjustizverwaltung beteiligen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 39 Antrag bei Bescheiden und Verfügungen der Landesjustizverwaltung




§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustizverwaltung ist gegen die Landesjustizverwaltung zu richten. Das gleiche gilt für Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die darauf gestützt werden, daß die Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat.

(2) Der Antragsteller muß den Bescheid oder die Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen. Er muß ferner angeben, inwieweit der angefochtene Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung die Landesjustizverwaltung verpflichtet werden soll. Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf gestützt, daß die Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte Amtshandlung zu bezeichnen. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden.

(3) Soweit die Landesjustizverwaltung ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder daß von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 40 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Anwaltsgerichtshof teilt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist zu äußern. Auch wenn die Rechtsanwaltskammer nicht Antragsgegner ist, wird ihr der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mitgeteilt und zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; der Termin der mündlichen Verhandlung ist ihr mitzuteilen. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer teilt der Anwaltsgerichtshof auch der Landesjustizverwaltung mit.



(1) Der Anwaltsgerichtshof teilt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist zu äußern.

(2) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Einer solchen bedarf es jedoch nicht, wenn die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet. Der Anwaltsgerichtshof kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen. Auf Verlangen des Antragstellers muß, auf Antrag eines anderen Beteiligten kann die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden.



(3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet. Der Anwaltsgerichtshof kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen. Auf Verlangen des Antragstellers muß, auf Antrag eines anderen Beteiligten kann die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden.

(4) Auf das Verfahren sind im übrigen die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 41 Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes


(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über den Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist. Zu einer dem Antragsteller nachteiligen Entscheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Hält der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (§ 38) für begründet, so stellt er fest, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Weist er den Antrag als unbegründet zurück, so stellt er zugleich fest, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund vorliegt.

(3) Hält der Anwaltsgerichtshof den Antrag, durch den ein Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustizverwaltung angefochten wird (§ 39), für begründet, so hebt er den Bescheid oder die Verfügung auf. Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid und ist die Sache zur Entscheidung reif, so spricht der Anwaltsgerichtshof zugleich die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen; ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif, so spricht er zugleich die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält der Anwaltsgerichtshof den Antragsteller dadurch für beschwert, daß die Landesjustizverwaltung ihm ohne zureichenden Grund einen Bescheid nicht erteilt hat, so spricht er die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung aus, ihn zu bescheiden.

(5) Der Anwaltsgerichtshof stellt einen Beschluß, der über einen Antrag nach § 38 ergangen ist, der Landesjustizverwaltung auch dann zu, wenn sie sich an dem Verfahren nicht beteiligt hat.



(2) (aufgehoben)

(3) Hält der Anwaltsgerichtshof den Antrag, durch den ein Bescheid oder eine Verfügung der Rechtsanwaltskammer angefochten wird, für begründet, so hebt er den Bescheid oder die Verfügung auf. Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid und ist die Sache zur Entscheidung reif, so spricht der Anwaltsgerichtshof zugleich die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen; ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif, so spricht er zugleich die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält der Anwaltsgerichtshof den Antragsteller dadurch für beschwert, daß die Rechtsanwaltskammer ihm ohne zureichenden Grund einen Bescheid nicht erteilt hat, so spricht er die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer aus, ihn zu bescheiden.

(5) (aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 42 Sofortige Beschwerde


(1) Dem Antragsteller steht gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes die sofortige Beschwerde zu, wenn der Anwaltsgerichtshof sein Begehren auf

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Feststellung, daß der in dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt,

2.
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,

3.
Aufhebung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,

4. Zulassung bei einem Gericht oder

5. Aufhebung des Widerrufs der Zulassung bei einem Gericht




1. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder

2.
Aufhebung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zurückgewiesen hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Landesjustizverwaltung steht die sofortige Beschwerde zu, wenn der Anwaltsgerichtshof in den Fällen des Absatzes 1 einen Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustizverwaltung aufgehoben hat. Die Landesjustizverwaltung kann ferner die sofortige Beschwerde selbständig erheben, wenn der Anwaltsgerichtshof über einen Antrag nach § 38 entschieden hat, auch wenn sie sich an dem Verfahren des ersten Rechtszuges nicht beteiligt hat.

(3) Der Rechtsanwaltskammer steht die sofortige Beschwerde zu, wenn der Anwaltsgerichtshof auf einen Antrag nach § 38 festgestellt hat, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt.



(2) Der Rechtsanwaltskammer steht die sofortige Beschwerde zu, wenn der Anwaltsgerichtshof in den Fällen des Absatzes 1 einen Bescheid oder eine Verfügung der Rechtsanwaltskammer aufgehoben hat.

(3) (aufgehoben)

(4) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof. Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 16 Abs. 6, § 35 Abs. 2).



(5) Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof. Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 16 Abs. 6).

(6) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist § 40 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Landesjustizverwaltung ihm auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen.

(3) Vor der Entscheidung über Anträge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.




(1) 1 Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. 2 Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 51 Berufshaftpflichtversicherung


(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1. für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,

2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,

3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,

4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,

5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien des Rechtsanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Landesjustizverwaltung und der zuständigen Rechtsanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Landesjustizverwaltung.



(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Rechtsanwaltskammer.

(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 53 Bestellung eines allgemeinen Vertreters


(1) Der Rechtsanwalt muß für seine Vertretung sorgen,

1. wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;

2. wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung die Dauer eines Monats nicht überschreitet und wenn sie von einem bei demselben Gericht zugelassenen Rechtsanwalt übernommen wird. In anderen Fällen wird der Vertreter auf Antrag des Rechtsanwalts von der Landesjustizverwaltung bestellt.

(3) Die Landesjustizverwaltung
kann dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag von vornherein für alle Behinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, einen Vertreter bestellen. Vor der Bestellung ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.

(4) Die Landesjustizverwaltung soll die Vertretung einem Rechtsanwalt übertragen. Sie kann auch andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt haben, oder Referendare, die seit mindestens zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt sind, zu Vertretern bestellen. §§ 7 und 20 Abs. 1 Nr. 1 gelten entsprechend.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Landesjustizverwaltung den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Rechtsanwalt es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Satz 2 zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Rechtsanwalt vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 2 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die Landesjustizverwaltung nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer.

(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen der Absätze 2 und 3 dem Gericht anzuzeigen, bei dem er zugelassen ist. In dem Fall des Absatzes 5 ist auch der Vertreter verpflichtet, seine Bestellung dem Gericht anzuzeigen.



(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird. Ein Vertreter kann auch von Vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden. In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden.

(3) (aufgehoben)

(4) Die Rechtsanwaltskammer soll die Vertretung einem Rechtsanwalt übertragen. Sie kann auch andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt haben, oder Referendare, die seit mindestens zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt sind, zu Vertretern bestellen. § 7 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Rechtsanwaltskammer den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Rechtsanwalt es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Satz 3 zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Rechtsanwalt vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 3 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die Rechtsanwaltskammer.

(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.

(7) Dem Vertreter stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt.

(8) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen. Er hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Landesjustizverwaltung einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. §§ 7 und 20 Abs. 1 Nr. 1 gelten entsprechend. Vor der Bestellung ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat. Er hat seine Bestellung dem Gericht anzuzeigen, bei dem der verstorbene Rechtsanwalt zugelassen war.



(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 53 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 59g Zulassungsverfahren


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(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft entscheidet die Landesjustizverwaltung, in deren Geschäftsbereich die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

(2) Vor der Entscheidung holt die Landesjustizverwaltung von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat, ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen Zulassungsvoraussetzungen des § 59d gleichzeitig Stellung genommen werden. § 8 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Erstattet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer das Gutachten dahin, daß die Antragstellerin die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, so setzt die Landesjustizverwaltung die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft aus und stellt der Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu.



(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft entscheidet die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 59f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Auf das Zulassungsverfahren sind § 9 Abs. 2 bis 4 und die §§ 11 und 12 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Zuständig im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat.



(5) Auf das Zulassungsverfahren sind die §§ 11 und 12 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Zuständig im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft.

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(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. § 14 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfüllt, es sei denn, daß die Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Landesjustizverwaltung zu bestimmenden angemessen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall von in § 59e Abs. 1 und 3 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.



(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. § 14 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfüllt, es sei denn, daß die Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall von in § 59e Abs. 1 und 3 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.

(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn

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1. die Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung der Landesjustizverwaltung gegenüber schriftlich verzichtet hat;



1. die Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;

2. die Rechtsanwaltsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

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(5) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung wird von der Justizverwaltung des Landes verfügt, in dem die Rechtsanwaltsgesellschaft zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ihren Sitz hat. § 16 Abs. 2, 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat.



(5) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat. § 16 Abs. 2 und 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden, bei Sitzverlegung außerdem § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4. Zuständig im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat.

(6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 55 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 53 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 59m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften, Verschwiegenheitspflicht




§ 59m Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht


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(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Landesjustizverwaltung und der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.



(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.

(2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 44, 48, 49a bis 50, 51a Abs. 1, die § 52 Abs. 2, § 56 Abs. 1 und die §§ 57 bis 59 und 163.

(3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Rechtsanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 60 Zusammensetzung und Sitz der Rechtsanwaltskammer


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(1) Die Rechtsanwälte, die in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts zugelassen sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die dort ihren Sitz haben, bilden eine Rechtsanwaltskammer. Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die Geschäftsführer der in Satz 1 genannten Rechtsanwaltsgesellschaften.



(1) 1 Die Rechtsanwaltskammer ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts gebildet. 2 Mitglieder sind die Rechtsanwälte, die von ihr zugelassen oder aufgenommen worden sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die im Bezirk des Oberlandesgerichts ihren Sitz haben. 3 Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die Geschäftsführer der in Satz 2 genannten Rechtsanwaltsgesellschaften. 4 Die Mitgliedschaft erlischt, außer in den Fällen des § 27 Abs. 3, durch Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 13, 59h).

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.



§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit


Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer

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1. Mitglied der Kammer ist,

2. das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat
und

3.
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.



1. Mitglied der Kammer ist und

2.
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 73 Aufgaben des Vorstandes


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(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.



(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,

1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;

2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;

3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;

4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;

5. Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen;

6. Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;

7. der Versammlung der Kammer über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;

8. Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;

9. bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer vorzuschlagen;

10. die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Vorstand kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.



(3) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts


(1) Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist.

(2) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten.

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(3) Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.



(3) Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Vorstand der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.

(4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.

(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts


(1) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter des Anwaltsgerichts während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. Sie erhalten von der Rechtsanwaltskammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

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(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts endet,

1. wenn es zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird, mit seiner Ernennung;

2. wenn es der Rechtsanwaltskammer, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist, nicht mehr angehört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft;

3. wenn es zum Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;

4. wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung übernimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit.

Umstände, die nach Satz 1 zur Beendigung der Mitgliedschaft im Anwaltsgericht führen, haben das Mitglied und die Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich anzuzeigen.

(2) Ein Mitglied des Anwaltsgerichts ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,

1. wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht hätte ernannt werden dürfen;

2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht;

3. wenn es eine Amtspflicht grob verletzt.

Über den Antrag entscheidet der Anwaltsgerichtshof. Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsmäßig auszuüben.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts, das zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des höheren Rechtszugs berufen wird, endet mit seiner Ernennung.



(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.

(4) (aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes


(1) Diejenigen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes und für die Stellung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes gelten die §§ 94 und 95 Abs. 1 entsprechend. Die anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Anwaltsgericht angehören. Das Amt eines anwaltlichen Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes, das zum ehrenamtlichen Richter bei dem Gericht eines anderen Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung. Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt ist § 95 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß über die Amtsenthebung ein Senat des Anwaltsgerichtshofes entscheidet, dem der ehrenamtliche Richter nicht angehört.

(3)
In den Fällen des § 61 und des § 100 Abs. 2 soll die jeweilige Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen. Die Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, werden aus den Mitgliedern der in den beteiligten Ländern bestehenden Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) ernannt.

(4)
Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das Eineinhalbfache des in Nummer 7005 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz genannten höchsten Betrages beläuft. Außerdem haben die anwaltlichen Mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungskosten nach Maßgabe der Nummern 7003, 7004 und 7006 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.



(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes und für die Stellung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes gelten die §§ 94 und 95 Abs. 1 entsprechend. Die anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Anwaltsgericht angehören.

(3)
Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes endet,

1. wenn es
zum ehrenamtlichen Richter bei dem Gericht eines anderen Rechtszuges berufen wird, mit seiner Ernennung;

2. wenn es keiner der Rechtsanwaltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte, für deren Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist, mehr angehört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft;

3. wenn es zum Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;

4. wenn es eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung übernimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit.

§ 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(4)
Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt ist § 95 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Amtsenthebung ein Senat des Anwaltsgerichtshofes entscheidet, dem der ehrenamtliche Richter nicht angehört.

(5)
In den Fällen des § 61 und des § 100 Abs. 2 soll die jeweilige Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen. Die Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, werden aus den Mitgliedern der in den beteiligten Ländern bestehenden Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) ernannt.

(6)
Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das Eineinhalbfache des in Nummer 7005 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz genannten höchsten Betrages beläuft. Außerdem haben die anwaltlichen Mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungskosten nach Maßgabe der Nummern 7003, 7004 und 7006 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung


(1) Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Anwaltsgericht oder dem Anwaltsgerichtshof angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.



(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Vorstand der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Anwaltsgericht, dem Anwaltsgerichtshof oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.

(3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 109 Enthebung vom Amt des Beisitzers




§ 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,

1. wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;



(1) Das Amt des anwaltlichen Beisitzers endet,

1. wenn er keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehört, mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft;

2. wenn er zum Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung gewählt wird, mit der Annahme der Wahl;

3. wenn er eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung übernimmt, mit der Aufnahme der Tätigkeit.

§ 95 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Justiz kann einen Rechtsanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als Beisitzer entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.

(3)
Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu entheben,

1. wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;

2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;

3. wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken.

(3)
Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören.



Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören.

§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 4 entsprechend.



Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 115 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.



(1) 1 Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. 2 § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 160 Mitteilung des Verbotes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald der Landesjustizverwaltung und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Eine beglaubigte Abschrift der Formel dieses Beschlusses ist ferner dem Gericht, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist, und dem Amtsgericht am Wohnsitz des Rechtsanwalts mitzuteilen. Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, so ist eine beglaubigte Abschrift auch dem Vorstand der Notarkammer zu übersenden.

(3)
Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.



(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 161 Bestellung eines Vertreters


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für den Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Landesjustizverwaltung ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung sind der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und der Rechtsanwalt zu hören. Der Rechtsanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.



(1) Für den Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Rechtsanwaltskammer ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hören. Der Rechtsanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) § 53 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 163 Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesgerichtshofes


vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Landesjustizverwaltung Aufgaben zugewiesen sind, tritt an deren Stelle das Bundesministerium der Justiz. An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt der Bundesgerichtshof. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.



Soweit nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Landesjustizverwaltung oder der Rechtsanwaltskammer Aufgaben zugewiesen sind, tritt an deren Stelle das Bundesministerium der Justiz. An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt der Bundesgerichtshof. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 171 Ausschließlichkeit der Zulassung




§ 171 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Ein Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof darf nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 172b (neu)




§ 172b Kanzlei


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 180 Wahlen zum Präsidium


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Als Präsident kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist.



(1) 1 Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. 2 In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist.

(2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Kammer.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden


(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus,

1. wenn er aus dem Amt des Präsidenten einer Rechtsanwaltskammer ausscheidet; der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer scheidet aus diesem Amt jedoch nur aus, wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;



(3) 1 Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus,

1. wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;

2. wenn er sein Amt niederlegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.



2 Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. 3 Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der Kammermitglieder. Es sind zu wählen für je angefangene 1.000 Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung. Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl erfolgt.



(1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der Kammermitglieder. Es sind zu wählen für je angefangene 2.000 Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung. Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl erfolgt.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung werden von den Mitgliedern der Kammer aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein. Wahlvorschläge bezüglich der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof von mindestens drei Kammermitgliedern. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(3) § 65 Nr. 1 und 3, §§ 66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76 gelten entsprechend. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsversammlung aus, so tritt das nicht gewählte Kammermitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in die Satzungsversammlung ein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 192 Gebühren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung bei einem Gericht




§ 192 Erhebung von Verwaltungsgebühren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 6, 12) und die erste Zulassung bei einem Gericht (§ 18 Abs. 2, § 19) wird eine Gebühr von 130 Euro erhoben, gleichviel ob der Rechtsanwalt bei einem oder zugleich bei mehreren Gerichten zugelassen wird. Für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr für die Zulassung 500 Euro.

(2) Für jede weitere Zulassung bei einem Gericht wird eine Gebühr von 60 Euro besonders erhoben.

(3) Wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Zulassung bei einem Gericht versagt oder wird
der Antrag (§§ 6, 19) zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 30 Euro. Das gleiche gilt in den Fällen des § 8a Abs. 3, § 9 Abs. 3 und 4. Für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 150 Euro.



(1) Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Verwaltungsgebühren erheben. Dies gilt auch, soweit ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen wird.

(2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 193 Gebühr für die Bestellung eines Vertreters




§ 193 (aufgehoben)


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(1) Für die Bestellung eines Vertreters (§§ 47, 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5, §§ 161, 173 Abs. 1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben.

(2) Für die Bestellung eines Abwicklers einer Kanzlei (§§ 55, 173 Abs. 3) wird eine Gebühr nicht erhoben.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 194 Fälligkeit, Ermäßigung oder Erlaß der Gebühren




§ 194 (aufgehoben)


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(1) Die Gebühren nach §§ 192 und 193 werden mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig. Sie können schon vorher eingefordert werden.

(2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 201 Kostenpflicht des Antragstellers und der Rechtsanwaltskammer


(1) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

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(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, so sind im Fall des § 38 die Kosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen; im Fall des § 39 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.



(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

(3) Wird einem Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären (§§ 91, 191), stattgegeben, so sind die Kosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 207 Verfahren, berufliche Stellung


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(1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Landesjustizverwaltung. Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Diese Bescheinigung ist der Landesjustizverwaltung jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach oder fallen die Voraussetzungen des § 206 weg, ist die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen.

(2) Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12, 18 bis 27 und 29 bis 36, der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes. Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.



(1) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet die Rechtsanwaltskammer. Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Diese Bescheinigung ist der Rechtsanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach oder fallen die Voraussetzungen des § 206 weg, ist die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen.

(2) Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12, 18, 27 und 29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes. Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.

(3) Der Anwalt muß in dem Bezirk der Rechtsanwaltskammer, in die er aufgenommen ist, die Kanzlei einrichten. Kommt der Anwalt dieser Pflicht nicht binnen drei Monaten nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach, oder gibt er die Kanzlei auf, ist die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen.

(4) Der Anwalt hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung 'Mitglied der Rechtsanwaltskammer' zu verwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz


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(1) Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Sie dürfen im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung 'Mitglied der Rechtsanwaltskammer' führen. Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12, 18 bis 27 und 29 bis 36, der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes. Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2 genannten Gebiete durch den Zusatz 'Fachgebiet' mit höchstens zwei der in § 43c Abs. 1 Satz 2 geregelten Gebiete hinweisen.



(1) Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Sie dürfen im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung 'Mitglied der Rechtsanwaltskammer' führen. Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 12, 27 und 29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes. Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2 genannten Gebiete durch den Zusatz 'Fachgebiet' mit höchstens zwei der in § 43c Abs. 1 Satz 2 geregelten Gebiete hinweisen.

(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen. Der Widerruf läßt die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung unberührt. Die Entscheidung über den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den Erlaubnisinhaber ein anwaltsgerichtliches Verfahren schwebt.

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(3) Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. Die Änderung wird von der Justizverwaltung des Landes verfügt, in dem der neugewählte Ort der Niederlassung liegt; § 33 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Mit der Änderung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr zuständigen Rechtsanwaltskammer.

(4) Erlaubnisse für Zweigstellen oder auswärtige Sprechtage, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1481) erteilt worden sind, bleiben unberührt. Die Landesjustizverwaltung kann diese Erlaubnis widerrufen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist.

(5) Die Landesjustizverwaltung
kann die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber seit mehr als drei Monaten an dem Ort seiner Niederlassung keine Tätigkeit ausgeübt hat und sein Aufenthaltsort unbekannt ist.



(3) Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. Die Änderung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk der neugewählte Ort der Niederlassung liegt. Mit der Änderung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr zuständigen Rechtsanwaltskammer.

(4) Die Rechtsanwaltskammer kann die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber seit mehr als drei Monaten an dem Ort seiner Niederlassung keine Tätigkeit ausgeübt hat und sein Aufenthaltsort unbekannt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 213 Befreiung von der Residenzpflicht




§ 213 (aufgehoben)


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(1) Rechtsanwälte oder Bewerber, die sich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen in das Ausland begeben mußten und dort noch ansässig sind, werden von den Pflichten des § 27 befreit.

(2) Ist einem Bewerber in den Fällen des Absatzes 1 nicht zuzumuten, daß er nach der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft alsbald zur Vereidigung vor dem Gericht erscheint, bei dem er zugelassen ist, so kann er den Eid (§ 26) auch vor einem deutschen Konsul leisten, der zur Abnahme von Eiden befugt ist. Um die Vereidigung hat das Gericht den Konsul zu ersuchen. Im übrigen ist § 26 entsprechend anzuwenden.



 
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§ 224a Übertragung von Befugnissen auf die Rechtsanwaltskammer




§ 224a (aufgehoben)


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(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils dieses Gesetzes. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Soweit die Befugnisse übertragen sind, ist die Rechtsanwaltskammer für die Ermittlung des Sachverhalts zuständig (§ 36a). Sie darf zu diesem Zweck auch unbeschränkte Auskünfte nach § 41 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen. Die für die einzelnen Verfahren vorgesehene Anhörung, gutachtliche Stellungnahme oder Unterrichtung der Rechtsanwaltskammer entfallen.

(3) Die Rechtsanwaltskammer unterrichtet das Gericht, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist, von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, von der Rücknahme oder dem Widerruf der Zulassung (§§ 31 und 36), von dem Tod des Rechtsanwalts, von der Erteilung einer Erlaubnis und deren Widerruf gemäß § 28 Abs. 1 und 2 sowie von einer Befreiung und deren Widerruf gemäß § 29 Abs. 1 und 2 und § 29a Abs. 2 und 3 Satz 2. Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, ist die Rücknahme und der Widerruf der Zulassung unverzüglich auch der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer mitzuteilen.

(4) Die nach Absatz 1 der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben und Befugnisse obliegen dem Vorstand. Er kann diese abweichend von § 73 Abs. 3 auf einzelne Mitglieder des Vorstandes übertragen. Soweit die Befugnisse übertragen sind, kann die Kammerversammlung abweichend von §§ 192 bis 194 die Erhebung von Verwaltungsgebühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen.

(5) Soweit Befugnisse und Aufgaben auf die Rechtsanwaltskammer übertragen worden sind, gelten für das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen die §§ 37 bis 42 mit folgender Maßgabe:

1. Soweit die Rechtsanwaltskammer entschieden hat, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 39) gegen sie zu richten.

2. Die Rechtsanwaltskammer tritt an die Stelle der Landesjustizverwaltung (§ 41 Abs. 3 und 4).

3. Der Anwaltsgerichtshof gibt bei der Anfechtung von Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer auch der Landesjustizverwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 40).

4. Die Landesjustizverwaltung ist unabhängig von ihrer Verfahrensbeteiligung im ersten Rechtszug stets beschwerdeberechtigt (§ 42 Abs. 2). Die Rechtsanwaltskammer ist in allen Fällen beschwerdeberechtigt.

(6) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, ist im Falle des § 28 zunächst die Einwilligung der Landesjustizverwaltung einzuholen.