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Änderung § 180 BRAO vom 01.06.2007

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§ 180 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 180 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(Textabschnitt unverändert)

§ 180 Wahlen zum Präsidium


(Text alte Fassung)

(1) Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Als Präsident kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist.

(2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Kammer.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. 2 In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist.

(2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer.


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