Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 191e BRAO vom 30.07.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 191e BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 NotBRMoG am 30. Juli 2020 und Änderungshistorie der BRAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 191e BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung
§ 191e BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde


(1) 1 Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. 2 Dieses kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. 3 Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind in den für die Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen zu veröffentlichen, sofern sie nicht der Aufhebung unterfallen. 2 Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 2 Zu diesem Zweck hat ihm der Vorsitzende der Satzungsversammlung die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 3 Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Beschlüsse zur Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(3) 1
Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer zu veröffentlichen, sofern sie nicht der Aufhebung unterfallen. 2 Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

(heute geltende Fassung)