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Änderung § 10 BRAO vom 01.08.2021

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§ 10 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 10 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens


(Text alte Fassung)

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.

(2) Die Entscheidung über den Antrag ist auszusetzen, wenn gegen
die antragstellende Person die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist.

(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des Ausganges des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist.


(Text neue Fassung)

Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.

(heute geltende Fassung)