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Änderung § 167a BRAO vom 01.08.2021

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§ 167a BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 167a BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Textabschnitt unverändert)

§ 167a Akteneinsicht


(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle des Wahlausschusses einzusehen.

(2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in einem gesonderten Bericht dargestellt, den der Rechtsanwalt einsehen kann.

(Text alte Fassung)

(3) § 58 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) § 58 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.