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Änderung § 188 BRAO vom 01.08.2021

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§ 188 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 188 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung)

§ 188 Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung


(Text neue Fassung)

§ 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.

(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.