Änderung § 35 BRAO vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 RAuNOBRÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der BRAO

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§ 35 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 35 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren


vorherige Änderung

 


Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.

(heute geltende Fassung) 



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