Änderung § 174 BRAO vom 01.09.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 174 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 RAuNOBRÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der BRAO

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§ 174 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 174 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 174 Zusammensetzung und Vorstand


(Text alte Fassung)

(1) Die Rechtsanwälte, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung der Kammer festgesetzt. § 63 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Rechtsanwälte, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. 2 Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesgerichtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.

(2) 1 Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung der Kammer festgesetzt. 2 § 63 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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