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Änderung § 235 BRAO vom 01.09.2009

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§ 235 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 235 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449

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§ 235 Verweisungen in anderen Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 235 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.