Änderung § 112g BRAO vom 03.12.2011

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§ 112g BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 112g BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 112g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


vorherige Änderung

 


1 Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.




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