§ 191e BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 191e BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 139 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 191e Prüfung von Beschlüssen der Satzungsversammlung durch die Aufsichtsbehörde | |
(Text alte Fassung) Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt. | (Text neue Fassung) Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Satzung oder Teile derselben aufhebt. |