Änderung § 59m BRAO vom 18.05.2017

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§ 59m BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 59m BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Textabschnitt unverändert)

§ 59m Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht


(1) 1 Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. 2 Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.

(Text alte Fassung)

(2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 44, 48, 49a bis 50, 52 Absatz 1 Satz 1, die §§ 53, 56 Abs. 1 und 2 und die §§ 57 bis 59, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils und § 163.

(Text neue Fassung)

(2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 43d, 44, 48, 49a bis 50, 52 Absatz 1 Satz 1, die §§ 53, 56 Abs. 1 und 2, die §§ 57 bis 59 und 59b, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils und § 163.

(3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Rechtsanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.






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