Änderung § 66 BRAO vom 18.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 66 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 66 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Ausschluß von der Wählbarkeit


Zum Mitglied des Vorstandes kann nicht gewählt werden ein Rechtsanwalt,

1. gegen den ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhängt worden ist;

2. gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist;

(Text alte Fassung)

3. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist.

(Text neue Fassung)

3. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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