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Änderung § 82 BRAO vom 18.05.2017

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§ 82 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 82 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Textabschnitt unverändert)

§ 82 Aufgaben des Schriftführers


(Text alte Fassung)

1 Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und über die Versammlungen der Kammer. 2 Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält.

(Text neue Fassung)

1 Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und der Kammerversammlung *). 2 Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 33 G. v. 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) wurde sinngemäß konsolidiert.