Änderung § 115c BRAO vom 18.05.2017

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§ 115c BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 115c BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Textabschnitt unverändert)

§ 115c Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften


(Text alte Fassung)

1 Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des Elften Teils sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 3 einer Rechtsanwaltskammer angehören. 2 An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Rechtsanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.

(Text neue Fassung)

1 Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des Elften Teils sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 60 Absatz 2 Nummer 3 einer Rechtsanwaltskammer angehören. 2 An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Rechtsanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.




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