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Änderung § 180 BRAO vom 18.05.2017

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§ 180 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 180 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 180 Wahlen zum Präsidium


(1) 1 Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. 2 In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist.

(Text alte Fassung)

(2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Kammer.

(Text neue Fassung)

(2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer.

(heute geltende Fassung)