Änderung § 187 BRAO vom 18.05.2017

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§ 187 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 187 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Textabschnitt unverändert)

§ 187 Versammlung der Mitglieder


(Text alte Fassung)

Die Bundesrechtsanwaltskammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Hauptversammlungen.

(Text neue Fassung)

Die Bundesrechtsanwaltskammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Versammlungen ihrer Mitglieder (Hauptversammlungen).




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