Änderung § 43a BRAO vom 18.05.2017

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§ 43a BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 43a BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 43a Grundpflichten des Rechtsanwalts


(Text neue Fassung)

§ 43a Grundpflichten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) 1 Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. 3 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) 1 Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. 2 Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

(5) 1 Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. 2 Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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