§ 6 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 6 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft | |
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. | |
(Text alte Fassung) (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden. | (Text neue Fassung) (2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden will. (3) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden. |