Änderung § 13 BRAO vom 01.06.2007

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§ 13 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 13 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Erlöschen der Zulassung


(Text alte Fassung)

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist.

(Text neue Fassung)

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.




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