Änderung § 39 BRAO vom 01.06.2007

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§ 39 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 39 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Antrag bei Bescheiden und Verfügungen der Landesjustizverwaltung


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustizverwaltung ist gegen die Landesjustizverwaltung zu richten. Das gleiche gilt für Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die darauf gestützt werden, daß die Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat.

(2) Der Antragsteller muß den Bescheid oder die Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen. Er muß ferner angeben, inwieweit der angefochtene Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung die Landesjustizverwaltung verpflichtet werden soll. Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf gestützt, daß die Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte Amtshandlung zu bezeichnen. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden.

(3) Soweit die Landesjustizverwaltung ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder daß von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.



 



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