Änderung § 65 BRAO vom 01.06.2007

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§ 65 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 65 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit


Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer

(Text alte Fassung)

1. Mitglied der Kammer ist,

2. das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat
und

3.
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

(Text neue Fassung)

1. Mitglied der Kammer ist und

2.
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.




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