Synopse aller Änderungen der BRAO am 25.04.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. April 2006 durch Artikel 42 des 1. BMJBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BRAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 42 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 59k Firma


(1) Die Firma der Gesellschaft muß den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, und die Bezeichnung 'Rechtsanwaltsgesellschaft' enthalten. Soll die Rechtsanwaltsgesellschaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesellschafternamens in die Firma aufgenommen werden. Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Andere als zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung 'Rechtsanwaltsgesellschaft' nicht führen.

(Text neue Fassung)

(2) Andere als zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung 'Rechtsanwaltsgesellschaft' nicht führen. Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung 'Rechtsanwaltsgesellschaft' bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 214 (aufgehoben)




§ 214 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben.

(2) Rechtsanwälte, die schon nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 zugelassen waren oder die auf Grundlage des Absatzes 1 zugelassen sind, erfüllen die Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 221 Bundesrechtsanwaltskammer als Aufnahmeeinrichtung




§ 221 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesrechtsanwaltskammer ist "entsprechende Einrichtung" im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1297) gegenüber der Reichs-Rechtsanwaltskammer (Nummer 54 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes). Oberste Dienstbehörde ist das Bundesministerium der Justiz.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 233 Rechtsnachfolge der ehemaligen Reichs-Rechtsanwaltskammer




§ 233 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist Rechtsnachfolger der früheren Reichs-Rechtsanwaltskammer.

(2) Sie tritt, soweit bisher gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt worden ist, in alle vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte der früheren Reichs-Rechtsanwaltskammer ein, haftet jedoch nur mit dem übernommenen Vermögen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die durch die Berliner Kommission für Ansprüche auf Vermögenswerte laut Kontrollratsdirektive Nr. 50 treuhänderisch auf die Rechtsanwaltskammer Berlin übertragenen Vermögenswerte der früheren Reichs-Rechtsanwaltskammer gehen auf die Bundesrechtsanwaltskammer über. Die Rechtsanwaltskammer Berlin wird von der ihr nach Artikel IV der Kontrollratsdirektive Nr. 50 auferlegten Haftung befreit. Die Übertragung von Vermögen auf das Land Berlin und die damit verbundene Haftung bleiben unberührt.

(4) Aus Anlaß und in Durchführung des Rechtsübergangs entstehende Gerichtskosten werden nicht erhoben.



 



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