Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BRAO am 23.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Januar 2024 durch Artikel 1 des 2. VerhmRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BRAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2024 geltenden Fassung
BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Der Rechtsanwalt
    § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
    § 2 Beruf des Rechtsanwalts
    § 3 Recht zur Beratung und Vertretung
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
    Erster Abschnitt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
       § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
       § 5 (aufgehoben)
       § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
       § 7 Versagung der Zulassung
       § 8 (aufgehoben)
       § 9 (aufgehoben)
       § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
       § 11 (aufgehoben)
       § 12 Zulassung
       § 12a Vereidigung
       § 13 Erlöschen der Zulassung
       § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
       § 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
       § 16 (aufgehoben)
       § 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
    Zweiter Abschnitt Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
       §§ 18 bis 26 (aufgehoben)
       § 27 Kanzlei
       § 28 (aufgehoben)
       § 29 Befreiung von der Kanzleipflicht
       § 29a Kanzleien in anderen Staaten
       § 30 Zustellungsbevollmächtigter
       § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
       § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
       § 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften
       § 31c Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
       § 31d Verordnungsermächtigung
    Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren
       § 32 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
       § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
       § 34 Zustellung
       § 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
       § 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
       § 37 Ersetzung der Schriftform
Dritter Teil Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 43 Allgemeine Berufspflicht
       § 43a Grundpflichten
       § 43b Werbung
       § 43c Fachanwaltschaft
       § 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
       § 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       § 43f Kenntnisse im Berufsrecht
       § 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
       § 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung
       § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
       § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
       § 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
       § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
       § 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
       § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
       § 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung
       § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
       § 49b Vergütung
       § 49c Einreichung von Schutzschriften
       § 50 Handakten
       § 51 Berufshaftpflichtversicherung
       § 51a (aufgehoben)
       § 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
       § 53 Bestellung einer Vertretung
       § 54 Befugnisse der Vertretung
       § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
       § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
       § 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
       § 58 Mitgliederakten
       § 59 Ausbildung von Referendaren
       § 59a Satzungskompetenz
    Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit
       § 59b Berufsausübungsgesellschaften
       § 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
       § 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
       § 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
       § 59f Zulassung
       § 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
       § 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
       § 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
       § 59j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
       § 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis
       § 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden
       § 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
       § 59n Berufshaftpflichtversicherung
       § 59o Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
       § 59p Rechtsanwaltsgesellschaft
       § 59q Bürogemeinschaft
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
       § 61 (aufgehoben)
       § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer
    Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer
       Erster Unterabschnitt Vorstand
          § 63 Zusammensetzung des Vorstandes
          § 64 Wahlen zum Vorstand
          § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit
          § 66 Verlust der Wählbarkeit
          § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
          § 68 Wahlperiode
          § 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
          § 70 Sitzungen des Vorstandes
          § 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
          § 72 Beschlüsse des Vorstandes
          § 73 Aufgaben des Vorstandes
          § 73a Einheitliche Stelle
          § 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
          § 74 Rügerecht des Vorstandes
          § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
          § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
          § 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
          § 77 Abteilungen des Vorstandes
       Zweiter Unterabschnitt Präsidium
          § 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums
          § 79 Aufgaben des Präsidiums
          § 80 Aufgaben des Präsidenten
          § 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
          § 82 Aufgaben des Schriftführers
          § 83 Aufgaben des Schatzmeisters
          § 84 Einziehung rückständiger Beiträge
       Dritter Unterabschnitt Kammerversammlung
          § 85 Einberufung der Kammerversammlung
          § 86 Einladung und Einberufungsfrist
          § 87 Ankündigung der Tagesordnung
          § 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
          § 89 Aufgaben der Kammerversammlung
          §§ 90 und 91 (aufgehoben)
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
    Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht
       § 92 Bildung des Anwaltsgerichts
       § 93 Besetzung des Anwaltsgerichts
       § 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
       § 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
       § 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
       § 97 Geschäftsverteilung
       § 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
       § 99 Amts- und Rechtshilfe
    Zweiter Abschnitt Der Anwaltsgerichtshof
       § 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes
       § 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
       § 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
       § 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
       § 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
       § 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
    Dritter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
       § 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen
       § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
       § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
       § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer
       § 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
       § 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
       § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
    Vierter Abschnitt Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
       § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
       § 112b Örtliche Zuständigkeit
       § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
       § 112d Klagegegner und Vertretung
       § 112e Berufung
       § 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
       § 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
       § 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
Sechster Teil Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
    § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung
    § 113a Leitungspersonen
    § 113b Rechtsnachfolger
    § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
    § 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen
    § 115 Verjährung von Pflichtverletzungen
    § 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
    § 115b Anderweitige Ahndung
    § 115c (aufgehoben)
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
    Erster Abschnitt Allgemeines
       Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln
          § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
          § 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts
          § 117a Verteidigung
          § 117b Akteneinsicht
          § 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
          § 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
          § 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
       Zweiter Unterabschnitt Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
          § 118c Anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
          § 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
          § 118e Besonderer Vertreter
          § 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
          § 118g Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
    Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
       Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 119 Zuständigkeit
          § 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
          § 120a (aufgehoben)
       Zweiter Unterabschnitt Einleitung des Verfahrens
          § 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
          § 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
          § 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
          §§ 124 bis 129 (aufgehoben)
          § 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift
          § 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
          § 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
          § 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
       Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
          § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
          § 135 (aufgehoben)
          § 136 (aufgehoben)
          § 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
          § 138 Verlesen von Protokollen
          § 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts
          § 140 Protokollführer
          § 141 Ausfertigung der Entscheidungen
    Dritter Abschnitt Rechtsmittel
       Erster Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
          § 142 Beschwerde
          § 143 Berufung
          § 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof
       Zweiter Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
          § 145 Revision
          § 146 Einlegung der Revision und Verfahren
          § 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
    Vierter Abschnitt Sicherung von Beweisen
       § 148 Anordnung der Beweissicherung
       § 149 Verfahren
    Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
       § 150 Voraussetzung für das Verbot
       § 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
       § 151 Mündliche Verhandlung
       § 152 Abstimmung über das Verbot
       § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
       § 154 Zustellung des Beschlusses
       § 155 Wirkungen des Verbots
       § 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
       § 157 Beschwerde
       § 158 Außerkrafttreten des Verbots
       § 159 Aufhebung des Verbots
       § 159a Dreimonatsfrist
       § 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots
       § 160 Mitteilung des Verbots
       § 161 Bestellung einer Vertretung
       § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
       § 163 Sachliche Zuständigkeit
    Zweiter Abschnitt Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
       § 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
       § 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
       § 166 Vorschlagslisten für die Wahl
       § 167 Prüfung des Wahlausschusses
       § 167a Akteneinsicht
       § 168 Entscheidung des Wahlausschusses
       § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses
       § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
       § 171 (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
       Erster Unterabschnitt Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
          § 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
          § 172a Kanzlei
          § 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei
       Zweiter Unterabschnitt Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
          § 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
    Vierter Abschnitt Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
       § 174 Zusammensetzung und Vorstand
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
       § 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
       § 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
       § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
    Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
       Erster Unterabschnitt Präsidium
          § 179 Zusammensetzung des Präsidiums
          § 180 Wahlen zum Präsidium
          § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl
          § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
          § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
          § 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
          § 185 Aufgaben des Präsidenten
          § 186 Aufgaben des Schatzmeisters
       Zweiter Unterabschnitt Hauptversammlung
          § 187 Versammlung der Mitglieder
          § 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
          § 189 Einberufung der Hauptversammlung
          § 190 Beschlüsse der Hauptversammlung
          § 191 (aufgehoben)
       Dritter Unterabschnitt Satzungsversammlung
          § 191a Einrichtung und Aufgabe
          § 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
          § 191c Einberufung und Stimmrecht
          § 191d Leitung der Versammlung und Beschlussfassung
          § 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde
    Dritter Abschnitt Schlichtung
       § 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Zehnter Teil Kosten in Anwaltssachen
    Erster Abschnitt Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern
       § 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen
    Zweiter Abschnitt Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
       § 193 Gerichtskosten
       § 194 Streitwert
    Dritter Abschnitt Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
       § 195 Gerichtskosten
       § 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
       § 197 Kostenpflicht des Verurteilten
       § 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
       § 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer
       § 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
       § 200 (aufgehoben)
       § 201 (aufgehoben)
       § 202 (aufgehoben)
       § 203 (aufgehoben)
Elfter Teil Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
    § 204 Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
    § 205 Beitreibung der Kosten
    § 205a Tilgung
Zwölfter Teil Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
    § 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
    § 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
    § 207a Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
    § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
    § 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
    § 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
    § 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
    §§ 215 bis 237 (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis
(Text neue Fassung)

    Anlage 1 (zu § 59a Absatz 4 Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
    Anlage 2
(zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis
(heute geltende Fassung) 

§ 59a Satzungskompetenz


(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.

(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:

1. die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten:

a) Gewissenhaftigkeit,

b) Wahrung der Unabhängigkeit,

c) Verschwiegenheit,

d) Sachlichkeit,

e) Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,

f) sorgfältiger Umgang mit fremden Vermögenswerten,

g) Kanzleipflicht und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen,

h) Kenntnisse im Berufsrecht;

2. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Führen der Fachanwaltsbezeichnung; hierbei betrifft die Regelungsbefugnis

a) die Bestimmung der Rechtsgebiete, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden können,

b) die Regelung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung und des Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis;

3. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und Angaben über selbst benannte Interessenschwerpunkte;

4. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit;

5. die besonderen Berufspflichten

a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags,

b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs-, Verfahrenskosten- und Prozesskostenhilfe,

c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen,

d) bei der Führung der Handakten;

6. die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden:

a) Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse,

b) Pflichten bei Zustellungen,

c) Tragen der Berufstracht;

7. die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der anwaltlichen Gebühren und bei deren Beitreibung;

8. die besonderen Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer, die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit, die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Rechtsanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Personen;

9. die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.

(3) 1 Die Berufsordnung muss im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 2 Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2 Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3 Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4 Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5 Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6 Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.



(4) 1 Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2 Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3 Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4 Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5 Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6 Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 193 Gerichtskosten


vorherige Änderung nächste Änderung

1 In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.



1 In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 195 Gerichtskosten


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichts über die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.



1 Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichts über die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (neu)




Anlage 1 (zu § 59a Absatz 4 Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


I. Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe

1. 'reglementierter Beruf' eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;

2. 'Berufsqualifikation' eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;

3. 'geschützte Berufsbezeichnung' eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;

4. 'vorbehaltene Tätigkeit' eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

II. Zu prüfende Kriterien

Eine Vorschrift im Sinne des § 59a Absatz 3 Satz 2

1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen;

2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht

a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung,

b) die öffentliche Gesundheit,

c) die geordnete Rechtspflege,

d) der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,

e) der Schutz der Arbeitnehmer,

f) die Lauterkeit des Handelsverkehrs,

g) die Betrugsbekämpfung,

h) die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht,

i) der Schutz des geistigen Eigentums,

j) der Umweltschutz,

k) die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und

l) die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;

3. muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen

a) die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;

b) die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;

c) die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen, wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;

d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;

e) die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;

f) die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;

g) die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;

h) die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:

aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;

bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;

cc) Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;

dd) Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;

ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen oder dürfen;

ff) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;

gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;

hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken;

ii) Unvereinbarkeitsregeln;

jj) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;

kk) Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;

ll) Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;

mm) Anforderungen an die Werbung;

i) die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant sind:

aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;

bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;

cc) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;

dd) die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu werden;

ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;

ff) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;

4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst vor allem

a) automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;

b) vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;

c) Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung

Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis




Anlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis


Gliederung

Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 bis 1112

Vorbemerkung 1:

(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Rechtsanwaltskammer damit zu belasten.

(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz

1110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße | 240,00 EUR

1111 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- oder Beistandsverbots nach
§ 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4 BRAO | 360,00 EUR

1112 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis | 480,00 EUR



Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR



Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 1 Berufung

1210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5

1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist | 0,5



Unterabschnitt 2 Beschwerde

1220 | Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR



Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds

1230 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 200,00 EUR



Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision

1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0

1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | 1,0



Unterabschnitt 2 Beschwerde

1320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0

1321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR



Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften

1330 | Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme | 1,5

1331 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 240,00 EUR

1332 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 240,00 EUR



Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR


Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG



Abschnitt 1 Erster Rechtszug



Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof



2110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0

2111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch |

| 1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das |

| Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache
der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a |

| Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder |

| 4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten |

| Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten |

| Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausge-
gangen ist: |

| Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf | 2,0

| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
|



Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

2120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0

2121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt
wird,
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausge-
gangen ist: |

Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0



Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung



2200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0

2201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | 0,5

2202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0

2203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht
eingegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung
eines Beteiligten folgt. | 1,0

2204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle
übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, |

| 3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0



Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz


Vorbemerkung 2.3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1
BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen
Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein
Verfahren.



Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

2310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0

2311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,75



Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache

2320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5

2321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch |

1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5



Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof


Vorbemerkung 2.3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich
zuständig ist.

2330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5

2331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch |

1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0



Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör



2400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR