interne Verweise§ 59f BRAO Zulassung (vom 01.08.2022) ... und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5 , der §§ 59i und 59j erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft ...
§ 59j BRAO Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane (vom 01.08.2022) ... Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 74 und 74a, die Vorschriften des Sechsten und Siebenten ...
§ 59q BRAO Bürogemeinschaft (vom 01.08.2022) ... zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten. (4) § 59d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter einer Bürogemeinschaft nach Absatz 2 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022) ... „§ 59a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 59b bis 59m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... § 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe § 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 59e Berufspflichten der ... Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ... die der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienen. § 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (1) Gesellschafter, die Angehörige ... und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5 , der §§ 59i und 59j erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft ... 1. die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c Absatz 1, des § 59d Absatz 5 , der §§ 59i, 59j, 59n oder des § 59o nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie ... Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 74 und 74a, die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die ... zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten. (4) § 59d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter einer Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend." ... (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d , 59e, 59f, 59g, 59h, 59i Absatz 2 bis 5 und die §§ 59j, 59m, 59n und 59o entsprechend. ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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