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§ 59d - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit



(1) 1Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 59a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. 2Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.

(2) 1Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten bekannt geworden ist. 3§ 43a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 43a Absatz 4 Satz 2 bis 6 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.

(4) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.

(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.





 

Frühere Fassungen von § 59d BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 59d BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59d BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59c BRAO Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (vom 16.03.2023)
... kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ...
§ 59f BRAO Zulassung (vom 01.08.2022)
... und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5 , der §§ 59i und 59j erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft ...
§ 59h BRAO Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler (vom 01.08.2022)
...  1. die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c Absatz 1, des § 59d Absatz 5 , der §§ 59i, 59j, 59n oder des § 59o nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie ...
§ 59j BRAO Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane (vom 01.08.2022)
... Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 74 und 74a, die Vorschriften des Sechsten und Siebenten ...
§ 59q BRAO Bürogemeinschaft (vom 01.08.2022)
... zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten. (4) § 59d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter einer Bürogemeinschaft nach Absatz 2 ...
§ 207a BRAO Ausländische Berufsausübungsgesellschaften (vom 16.03.2023)
... Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d , 59e, 59f, 59g, 59h, 59i Absatz 2 bis 5 und die §§ 59j, 59m, 59n und 59o entsprechend. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... „§ 59a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 59b bis 59m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... § 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe § 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 59e Berufspflichten der ... Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ... die der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienen. § 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (1) Gesellschafter, die Angehörige ... und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5 , der §§ 59i und 59j erfüllen, 2. die Berufsausübungsgesellschaft ... 1. die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c Absatz 1, des § 59d Absatz 5 , der §§ 59i, 59j, 59n oder des § 59o nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie ... Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 74 und 74a, die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die ... zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten. (4) § 59d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter einer Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend." ... (2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d , 59e, 59f, 59g, 59h, 59i Absatz 2 bis 5 und die §§ 59j, 59m, 59n und 59o entsprechend. ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... als Rechtsanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen § 59d Zulassungsvoraussetzungen § 59e Gesellschafter § 59f ...