Tools:
Update via:
Änderung § 18 HHG vom 12.11.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StepVGEG am 12. November 2015 und Änderungshistorie des HHGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 18 HHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung | § 18 HHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 18 Unterstützungen | (Text neue Fassung)§ 18 (aufgehoben) |
Den in § 17 Satz 1 genannten Personen können zur Linderung einer Notlage Unterstützungen gewährt werden. Unterstützungsleistungen nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind bei der Unterstützung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Die Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6650/al0-51713.htm


