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Änderung § 18 HHG vom 12.11.2015

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§ 18 HHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 18 HHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
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§ 18 Unterstützungen


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


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Den in § 17 Satz 1 genannten Personen können zur Linderung einer Notlage Unterstützungen gewährt werden. Unterstützungsleistungen nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind bei der Unterstützung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Die Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.