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Änderung § 5 HHG vom 01.01.2024

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§ 5 HHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 5 HHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Hinterbliebenenversorgung


(Text neue Fassung)

§ 5 Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene


vorherige Änderung

1 Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit ihnen nicht ein Anspruch auf Versorgung unmittelbar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes zusteht. 2 § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.



1 Ist die geschädigte Person an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. 2 Dies gilt nicht, soweit den Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen zustehen:

1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,

2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,

3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder

4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

3
§ 4 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)