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Artikel 9 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 9 Änderung des Häftlingshilfegesetzes


Artikel 9 ändert mWv. 1. Januar 2024 HHG § 4, § 5, § 6, § 10, § 13

Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4 Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit ihm wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits folgende Leistungen zustehen:

1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,

2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,

3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder

4.
Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch."

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen, werden die Wörter „des Beschädigten" durch die Wörter „einer geschädigten Person" ersetzt, werden die Wörter „§ 8a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und wird das Wort „Versorgung" durch die Wörter „Leistungen der Sozialen Entschädigung" ersetzt.

e)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht."

f)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen, und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.

(7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden."

2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene

Ist die geschädigte Person an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit den Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen zustehen:

1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,

2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,

3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder

4.
Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 4 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Treffen Ansprüche aus § 4 mit folgenden Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch gewährt:

1.
Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes,

2.
Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,

3.
Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder

4.
Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden die Wörter „oder verschollen sind" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt" durch die Wörter „nach den §§ 4 und 5 sind die Behörden zuständig, denen nach Landesrecht die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch obliegt" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Verfahren für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4 und 5 richtet sich nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 4 und 5 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter „des Sozialen Entschädigungsrechts" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

5.
Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:

„Für diese Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch erfolgen, ist § 134 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar."