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§ 17 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 17 Lehrgang "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement"



Im Ausbildungsabschnitt "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" werden den Anwärterinnen und Anwärtern fachgebietsübergreifende Kenntnisse aus diesen Gebieten vermittelt. Im Rahmen der Ausbildung auf dem Gebiet "Allgemeine Wehrtechnik" sind auch Kenntnisse über die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses sowie sonstige europaspezifische Kenntnisse zu vermitteln. Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik sowie Sachbearbeiterfunktionen im Projektmanagement wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

 
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Zitierungen von § 17 LAP-gtDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 LAP-gtDBWVV Gliederung und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
... sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung üben. (3) Die §§ 16 bis 22 gelten ...
§ 29 LAP-gtDBWVV Praxisaufstieg
... einem Monat Dauer vorgesehen werden. Der Besuch der Laufbahnlehrgänge nach den §§ 16 bis 18 ist verpflichtend. Während dieser Lehrgänge sind schriftliche Leistungsnachweise ...
§ 34 LAP-gtDBWVV Schriftliche Prüfung
...  dem Prüfungsgebiet Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement (§ 17 ) und 3. den fachgebietsbezogenen Prüfungsgebieten (§ 18)  ...
§ 36 LAP-gtDBWVV Mündliche Prüfung
...  2. Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement (§ 17 ) sowie 3. den fachtechnischen Bereich des jeweiligen Fachgebietes (§ ...