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§ 16 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 16 Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen"



Im Ausbildungsabschnitt "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Grundzügen des Staats-, Verwaltungs- und bürgerlichen Rechts sowie spezialgesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer späteren Aufgaben notwendig ist, vertraut gemacht. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

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Zitierungen von § 16 LAP-gtDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 LAP-gtDBWVV Gliederung und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
... sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung üben. (3) Die §§ 16 bis 22 gelten ...
§ 29 LAP-gtDBWVV Praxisaufstieg
... einem Monat Dauer vorgesehen werden. Der Besuch der Laufbahnlehrgänge nach den §§ 16 bis 18 ist verpflichtend. Während dieser Lehrgänge sind schriftliche Leistungsnachweise ...
§ 34 LAP-gtDBWVV Schriftliche Prüfung
... 1. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 16 ), 2. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, ...
§ 36 LAP-gtDBWVV Mündliche Prüfung
... auf die Gebiete 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 16 ) und 2. Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement ...