(1) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt die Ausbildungsleitung eine zusammenfassende Bewertung für den gesamten Vorbereitungsdienst. In ihr sind die Bewertungen in den einzelnen Abschnitten der Ausbildung einschließlich der Lehrgänge aufzuführen. Zu diesem Zweck geben die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik und die Bundeswehrverwaltungsschule der Ausbildungsleitung jeweils unverzüglich nach Beendigung der Lehrgänge die von ihnen vorgenommenen Bewertungen schriftlich bekannt. In der zusammenfassenden Bewertung werden die einzelnen Ausbildungsabschnitte entsprechend ihrer Bedeutung wie folgt gewertet:
- 1.
- Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" 20 vom Hundert,
- 2.
- Lehrgang "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" 30 vom Hundert,
- 3.
- Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" 30 vom Hundert und
- 4.
- Praktische Ausbildung 20 vom Hundert.
Die zusammenfassende Bewertung ist mit der Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl und der sich daraus ergebenden Durchschnittsnote (§
39) zu versehen.
(2) §
22 Abs. 3 gilt entsprechend.