(1) Die wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik besteht aus sechs Trimestern von je drei Monaten Dauer. Sie wird für die Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik durchgeführt.
(2) Die Fachausbildung ist zeitlich so durchzuführen, dass die Beamtinnen und Beamten einerseits die in der berufspraktischen Ausbildung erworbenen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen während der Fachausbildung verwenden und andererseits die in der Fachausbildung erworbenen Kenntnisse in der berufspraktischen Ausbildung vertiefen und anwenden können.
(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Prüfungsgebieten vermittelt:
- 1.
- Erster Teil der Fachausbildung (drei Trimester, für beide Hauptfachrichtungen gleich):
- a)
- mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen,
- b)
- Grundlagen des Maschinenbaus und
- c)
- Grundlagen der Elektrotechnik;
- 2.
- Zweiter Teil der Fachausbildung (drei Trimester, getrennt nach den beiden Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik):
- a)
- Hauptfachrichtung Maschinenbau:
- aa)
- Vertiefung des Maschinenbaus,
- bb)
- Grundlagen der Betriebswirtschaft und
- cc)
- Ingenieurinformatik sowie
- b)
- Hauptfachrichtung Elektro-/Informationstechnik:
- aa)
- Vertiefung der Elektrotechnik,
- bb)
- Grundlagen der Betriebswirtschaft und
- cc)
- Ingenieurinformatik.
Daneben werden die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten während der Fachausbildung in verschiedene für ihre spätere Tätigkeit bedeutende Sondergebiete eingeführt. Hierzu gehört auch die selbständige Bearbeitung einer Ingenieuraufgabe. Einzelheiten regelt der Lehrplan.
§ 44 LAP-gtDBWVV Zwischenprüfung ... 1. mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a), 2. Grundlagen des Maschinenbaus (§ 26 Abs. ... 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a), 2. Grundlagen des Maschinenbaus (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b) und 3. Grundlagen der Elektrotechnik (§ 26 ... 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b) und 3. Grundlagen der Elektrotechnik (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c) zu entnehmen sind. Dabei sind zwei Aufsichtsarbeiten aus dem ...